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Abgrenzung der begünstigten Betriebe nach dem InvZulG 1999
Die Förderung der betrieblichen Investitionen nach § 2 InvZulG 1999 setzt u. a. voraus, dass die begünstigten Wirtschaftsgüter in den Betrieben der begünstigten Wirtschaftszweige verbleiben bzw. ausschließlich dem Betrieb des Handwerks dienen. Da der Begriff des Betriebs für Zwecke der Zuordnung zu den begünstigten Wirtschaftszweigen nicht einheitlich definiert ist, stellt sich die Frage, wie zu verfahren ist, wenn in einem Betrieb mehrere Tätigkeiten entfaltet werden - also ein Mischbetrieb vorliegt.
I. Allgemeines
Die Gewährung der Investitionszulage für abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens setzt neben den in § 2 Abs. 1 InvZulG genannten Voraussetzungen, die im Wesentlichen denen in § 2 InvZulG 1996 entsprechen, voraus, dass es sich um Investitionen im Sinne des § 2 Abs. 2 InvZulG handelt. Danach sind folgende Wirtschaftsgüter begünstigt:
Wirtschaftsgüter, die während des Bindungszeitraums in Betrieben des verarbeitenden Gewerbes oder in Betrieben der produktionsnahen Dienstleistungen verbleiben;
Wirtschaftsgüter, die während des Bindungszeitraums ausschließlich kleinen und mittleren Betrieben des Handwerks dienen;
Wirtschaftsgüter, die während des Bindungszeitraums in kleinen und mittleren Bet...