Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
NWB Nr. 5 vom Seite 293 Fach 3 Seite 11377

Steuerliche Behandlung des Tauschs oder Verkaufs von Belegschaftsaktien

von RA Klaus Strohner, Köln, und Dipl.-Kfm. Horst Weismüller, Essen

- Tausch von Mannesmann- in Vodafone-Aktien -

Nachdem sich am die Vorstände der Mannesmann AG und der Vodafone AirTouch Plc. (heute Vodafone Group Plc.) über die Bedingungen des Zusammenschlusses verständigt hatten, sprach der Vorstand der Mannesmann AG gegenüber seinen Aktionären die Empfehlung aus, Mannesmann-Aktien in Vodafone-Aktien zu tauschen. Während ein Teil der Mannesmann-Aktionäre daraufhin seine Aktien getauscht hat, hat ein anderer Teil seine Aktien verkauft; wenige Mannesmann-Aktionäre haben ihre Aktien behalten. In diesem Zusammenhang sind zahlreiche Fragen zur steuerlichen Behandlung des Tauschs oder Verkaufs von Belegschaftsaktien aufgetreten, die nachfolgend beantwortet werden sollen.

I. Überlassung von Vermögensbeteiligungen an Arbeitnehmer

1. Arbeitslohn/geldwerter Vorteil (§ 19a EStG)

a) Steuerfreiheit/Sperrfrist

Belegschaftsaktien unterliegen bei einem vom Arbeitgeber gewährten Rabatt der Vorschrift des § 19a EStG. Danach gilt, dass bei Arbeitnehmern, die von ihrem Arbeitgeber einen verbilligten Sachbezug in Form von Belegschaftsaktien gewährt bekommen, der Vorteil steuerfrei bleibt, soweit er nicht höher als der halbe Wert der Vermögensbeteiligung ist und insgesamt 300 DM im Kalender...