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Erstattung von Arbeitnehmerbeiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung
Spannungsverhältnis von steuerfreien Einnahmen zu negativen Sonderausgaben
Das ( NWB TAAAH-09251) entschieden, dass die Erstattungen von Arbeitnehmerbeiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung (DRV) nach § 210 SGB VI als steuerbare (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG) und steuerfreie Einnahmen (§ 3 Nr. 3 Buchst. b EStG) zu qualifizieren sind. Diese Einordnung steht einer Hinzurechnung als negative Sonderausgaben entgegen. Der folgende Beitrag gibt einen Überblick über die in diesem Verfahren vorgetragenen wesentlichen Argumente und die Schlussfolgerungen des Finanzgerichts. Im Hinblick auf die von der Finanzverwaltung eingelegte Revision (Az. beim BFH: X R 35/18) wird ferner auch auf den im Verfahren gestellten Hilfsantrag zur Berechnung etwaiger negativer Sonderausgaben eingegangen. Betroffen sind alle Steuerpflichtigen, die z. B. aufgrund einer später vorgenommenen Verbeamtung die allgemeine Wartezeit zur Erlangung von Rentenansprüchen bei der DRV nicht erfüllen und sich daher ihre Arbeitnehmerbeiträge erstatten lassen.
Eine Kurzfassung des Beitrags finden Sie .
I. Urteil des FG Düsseldorf zur Erstattung von Rentenversicherungsbeiträgen
1. Sachverhalt und Verfahrensgang
[i]FG Düsseldorf, Urteil v. 22.11.2018 - 14 K 1629/18, NWB TAAAH-09251 Im Jahr 2016 beantragte...