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Steuerliche Vergünstigungen nach dem Fördergebietsgesetz
I. Umfang der Regelung
1. Begünstigungstatbestände
Zur Erleichterung und Beschleunigung des wirtschaftlichen Anpassungsprozesses wurden mit dem StÄndG 1991 v. (BGBl I S. 1322) befristete Sonderabschreibungen für die Herstellungs- und Anschaffungskosten von beweglichen WG des BV (§ 2 FördG) und von unbeweglichen WG des BV und Privatvermögens (§ 3 FördG) in den neuen Bundesländern eingeführt. Daneben sind im Interesse der Modernisierung und Sanierung der betrieblichen Ausrüstungen und des Gebäudebestandes nachträgliche Herstellungsarbeiten an den beweglichen und unbeweglichen WG begünstigt worden. Die Sonderabschreibungen haben zunächst einheitlich bis zu 50 v. H. innerhalb der ersten fünf Jahre betragen. Für nach dem abgeschlossene Investitionen sowohl an beweglichen als auch an unbeweglichen WG sind die Sonderabschreibungen verringert und von unterschiedlicher Höhe; vgl. IV.
§ 5 FördG sieht für entsprechende Investitionen von Land- und Forstwirten, die ihren Gewinn nach § 13a EStG ermitteln, einen Gewinnabzug von bis 4 000 DM vor. Für geplante betriebliche Investitionen konnten im begrenzten Umfang steuerfreie Rücklagen gebildet werden (§ 6 FördG). Bei eigengenutzten Wohnungen dürfen Aufwendungen bis zu insgesamt 40 000 DM wie Sonderausgaben...BGBl I S. 1569BGBl I S. 1250