1. Wertpapiere, die von einer einer Personengesellschaft nahestehenden Personen erworben worden sind, können nicht als gewillkürtes
Betriebsvermögen in das Betriebsvermögen der Personengesellschaft eingelegt werden, wenn teils eine Übertragung auf ein Depot
der Personengesellschaft nicht nachgewiesen worden ist und wenn im Übrigen zum Zeitpunkt der geplanten Einlage (Dezember 2010)
infolge der damaligen Banken- und Finanzkrise der Kurs der Wertpapiere seit dem Kauf bereits erheblich gesunken war, aufgrund
der Finanzkrise mit einem weiteren Sinken der Kurse zu rechnen war und somit die Wertpapiere voraussichtlich nur Verluste
für die Personengesellschaft gebracht hätten.
2. Fremdwährungsverbindlichkeiten sind grundsätzlich mit dem Rückzahlungsbetrag zu bewerte, der sich aus dem Kurs im Zeitpunkt
der Darlehensaufnahme ergibt. Der Teilwert der Verbindlichkeit kann – in sinngemäßer Anwendung des § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2
EStG – angesetzt werden, wenn er aufgrund einer voraussichtlich dauernden Wertveränderung höher ist als der ursprüngliche
Rückzahlungsbetrag.
3. Soll bei einem in Schweizer Franken (hier: im Jahr 2006 zu einem Wechselkurs von 1,5839 CHF = 1,00 EUR) aufgenommenen Kredit
mit einer Laufzeit von 10 Jahren die Rückzahlung in Euro erfolgen und ist der Wechselkurs zum Bilanzstichtag (hier: )
deutlich (auf 1,32 CHF = 1,00 EUR) gesunken, so ist unter Berücksichtigung der im Folgejahr bereits vor der Bilanzaufstellung
erfolgten Festlegung eines Mindestwechselkurses durch die Schweizer Nationalbank (Mindestwechselkurs von 1,20 CHF = 1,00 EUR)
sowie auch unter Berücksichtigung der weiteren späteren Wechselkursentwicklung bis zum Ende des Darlehensvertrags am Bilanzstichtag
() von einer voraussichtlich dauerhaften, eine Teilwerterhöhung des Darlehens rechtfertigenden Wertveränderung des
Darlehens auszugehen.
4. Der Eurokredit in CHF (siehe 3.) ist kein Termingeschäft i.S. des § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2019 S. 1188 Nr. 14 EStB 2019 S. 511 Nr. 12 IWB-Kurznachricht Nr. 16/2019 S. 636 StuB-Bilanzreport Nr. 18/2019 S. 719 CAAAH-16859
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