Lehrbuch Einkommensteuer
25. Aufl. 2019
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Kapitel 15: Besteuerung beschränkt Steuerpflichtiger
15.1 Allgemeine Grundsätze und Einschränkungen der beschränkten Steuerpflicht
15.1.1 Allgemeines
2616Wie bei der unbeschränkten Steuerpflicht ist auch bei der beschränkten Steuerpflicht zwischen der „einfachen“ beschränkten Steuerpflicht nach § 1 Abs. 4 EStG und der „erweiterten“ beschränkten Steuerpflicht nach § 2 AStG (vgl. Rdn. 2701 ff) zu unterscheiden. Die hierzu jeweils erforderlichen Voraussetzungen sind in folgendem Schaubild zusammengefasst:
2617Unter die beschränkte Steuerpflicht nach § 1 Abs. 4 EStG fallen in erster Linie natürliche Personen, die weder ihren Wohnsitz i. S. d. § 8 AO noch den gewöhnlichen Aufenthalt i. S. d. § 9 AO im Inland haben, also nicht der unbeschränkten Steuerpflicht nach § 1 Abs. 1 EStG (vgl. Rdn. 20, 27 ff.) unterliegen. Dies gilt jedoch nur dann, wenn die betreffende – nicht unbeschränkt steuerpflichtige – natürliche Person inländische Einkünfte i. S. d. § 49 EStG bezieht. Darunter fallen grds. alle in § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 EStG bezeichneten sieben Einkunftsarten, wobei abhängig von der jeweiligen Einkunftsart unterschiedliche zusätzliche Bestimmungen gelten, die in § 49 Abs. 1 Nr. 1 bis 10 EStG geregelt sind. Dabei ist die grundsätzliche Zuordnung von Einkünften zu den einzelnen Einkunftsarten nach den Vorschriften des deutschen vorzunehmen; dies gilt auch, wenn mit dem Wohnsitzstaat des Stpfl. ein DBA besteht, weil darin keine Regelungen zur Abgrenzung der Einkunftsarten enthalten sind (BStBl 1967 III 392