Lehrbuch Einkommensteuer
25. Aufl. 2019
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Kapitel 7: Familienleistungsausgleich
7.1 Allgemeines
691Aufgrund der Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts (Beschlüsse v. 1 BvL 20/84, 1 BvL 26/84, 1 BvL 4/86, BStBl 1990 II 653, v. 1 BvL 72/86, BStBl 1990 II 664) wurde mit dem JStG 1996 der Familienlastenausgleich zum Familienleistungsausgleich durch die Gewährung von Kindergeld oder durch den Abzug der Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG fortentwickelt (§ 31 Satz 1 EStG ). Das Kindergeld für Kinder von unbeschränkt steuerpflichtigen Anspruchsberechtigten ist seither im Einkommensteuergesetz geregelt (Abschn. X, §§ 62 – 78 EStG). Der für das Kindergeld und die Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG geltende Kindbegriff wurde vereinheitlicht.
693Aufgrund ihrer Unterhaltsverpflichtung erwachsen den Eltern Aufwendungen für ihre Kinder. Da die Aufwendungen die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Eltern mindern, müssen sie gemäß den Vorgaben des BVerfG hierfür eine steuerliche Entlastung erhalten, d. h. in Höhe des für das Existenzminimum einschließlich des Bedarfs für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung eines Kindes erforderlichen Einkommensbetrages darf ihr Einkommen steuerlich nicht belastet werden. Die steuerliche Entlastung erfolgt durch die Bewilligung von Kindergeld und damit außerhalb der Einkommensteuerfestsetzung. Führt das K...