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Zwangsvollstreckung
Das Prüfungstraining beschäftigt sich mit Fragestellungen, die auch in der Abschlussprüfung zur Zwangsvollstreckung vorkommen können. Viel Erfolg!
Aufgaben und Lösungen
Forderungspfändung
Herr Sven Römisch aus Köln hat Frau Kerstin Roth aus Bonn einen Pkw Ford Focus zu einem Kaufpreis von 8.000,00 € verkauft. Nachdem Frau Roth den Kaufpreis schuldig blieb, erwirkt Herr Römisch gegen Frau Roth einen Vollstreckungsbescheid. Er erteilt dem Gerichtsvollzieher einen Zwangsvollstreckungsauftrag und erfährt, dass Frau Roth bei den Rechtsanwälten Schneider beschäftigt ist. Herr Römisch pfändet den Arbeitslohn von Frau Roth gegen die Rechtsanwälte Schneider und lässt ihn sich zur Einziehung überweisen. Welches Vollstreckungsorgan ist sachlich, örtlich und funktional zuständig? Nennen Sie die gesetzliche Vorschrift.
Zu Aufgabe 1
Nach § 828 Abs. 1 ZPO ist sachlich zuständig das Vollstreckungsgericht. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 828 Abs. 2 ZPO. Örtlich zuständig ist das Vollstreckungsgericht, bei dem der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, und sonst das AG, bei dem nach § 23 ZPO gegen den Schuldner Klage erhoben werden kann. Funktional ist zuständig der Rechtspfleger.