Vertretungszwang bei der Nichtzulassungsbeschwerde
Leitsatz
NV: Der in § 62 Abs. 4 FGO normierte Vertretungszwang verstößt nicht gegen höherrangiges Recht.
Gesetze: FGO § 62 Abs. 4;
Instanzenzug:
Gründe
1 Das Rechtsmittel ist unzulässig.
2 Vor dem Bundesfinanzhof (BFH) muss sich —wie auch aus der Rechtsmittelbelehrung in der angefochtenen Entscheidung hervorgeht— jeder Beteiligte, sofern es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um eine Behörde handelt, durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen; zur Vertretung berechtigt sind auch Gesellschaften i.S. des § 3 Nr. 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch solche Personen handeln (§ 62 Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung —FGO—).
3 Entgegen der Auffassung der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) verstößt der in § 62 Abs. 4 FGO normierte Vertretungszwang nicht gegen höherrangiges Recht. Er ist verfassungsgemäß und sowohl mit den Vorgaben der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten als auch mit Art. 47 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vereinbar (vgl. , BFHE 240, 219, BStBl II 2013, 447).
4 Im Streitfall ist die Beschwerde nicht von einer solchen Person oder Gesellschaft eingelegt worden; die Beschwerde ist daher als unzulässig zu verwerfen.
5 Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2019:B.210319.VIIIB158.18.0
Fundstelle(n):
BFH/NV 2019 S. 840 Nr. 8
MAAAH-16578