Erweiterte Kürzung bei Grundstücksunternehmen nach § 9 Nr. 1 S. 2-5 GewStG im Fall der Überlassung eines betrieblichen Kfz an Gesellschafter bzw. Arbeitnehmer zu privaten Zwecken
Zurzeit sind vermehrt Fälle der Inanspruchnahme der erweiterten Grundstückskürzung (§ 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG) streitig, in denen neben der ausschließlichen Nutzung und Verwaltung von Grundbesitz Erträge aus der Überlassung eines betrieblichen Kfz zur privaten Nutzung erfasst bzw. entsprechende Ergebniskorrekturen vorgenommen wurden.
§ 9 Nr. 1 GewStG dient der Vermeidung der Doppelbelastung von Grundbesitz innerhalb der Realsteuern durch Gewerbesteuer und Grundsteuer. Dabei bezweckt § 9 Nr. 1 Satz 2 – 5 GewStG nach ständiger Rechtsprechung, die Gewerbesteuerbelastung der kraft ihrer Rechtsform gewerbesteuerpflichtigen Gesellschaften derjenigen von Einzelunternehmen und Personengesellschaft anzugleichen, die sich nur mit der Verwaltung von Grundvermögen befassen und damit nicht gewerbesteuerpflichtig sind.
Zutreffend kann die erweiterte Kürzung nur dann gewährt werden, wenn der Steuerpflichtige ausschließlich eigenen Grundbesitz verwaltet und nutzt oder daneben ausschließlich die nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG erlaubten Tätigkeiten ausübt. Entscheidend ist bei der erforderlichen Prüfung dabei nicht der – ggf. gesellschaftsvertraglich vereinbarte – Unternehmenszweck, sondern das tatsächliche Verhalten im Rahmen der Geschäftsführung.
Die Ausübung anderer Tätigkeiten i.S. des § 2 Abs. 1 Nr. 1 – 7 EStG führt damit grds. zu einem Verstoß gegen das Ausschließlichkeitsgebot und schließt die erweiterte Grundstückskürzung vollumfänglich aus. Nicht begünstigungsschädlich sind lediglich Nebentätigkeiten, die der Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes im engen Sinne dienen und zwingend notwendiger Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten eigenen Grundstücksverwaltung und -nutzung sind.
Aufgrund des Abstimmungsergebnisses in der Sitzung III/2018 mit den Vertretern der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder über KSt- und GewSt-Fragen (TOP II/3) wird gebeten, in den o.g. Fällen die folgende Rechtsauffassung zu vertreten:
Die reine Kfz-Überlassung an Gesellschafter und Mitunternehmer zu privaten Zwecken ist keine schädliche Tätigkeit i.S. des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG. Das bedeutet, dass allein durch die Überlassung eines betrieblichen Kfz an Gesellschafter bzw. Arbeitnehmer zu privaten Zwecken das Grundstücksunternehmen den Anspruch auf die erweiterte Kürzung nicht verliert.
OFD Nordrhein-Westfalen v. - Kurzinfo GewSt 05/2018
Fundstelle(n):
QAAAH-16516