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GmbH | Fremdgeschäftsführer keine arbeitnehmerähnliche Person
Ein Fremdgeschäftsführer wird für die Gesellschaft regelmäßig auf der Grundlage eines freien Dienstvertrags tätig. Er ist dann angesichts der nach außen nicht beschränkbaren Vertretungsbefugnis und seiner Funktion als Vorgesetzter aller Mitarbeiter der Gesellschaft keine arbeitnehmerähnliche Person (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG), sondern er nimmt insoweit Arbeitgeberfunktionen wahr, durch die die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte begründet wird.
Von einem Arbeitsverhältnis ist nur dann auszugehen, wenn die Gesellschaft [i]Hamminger, NWB 19/2015 S. 1399gegenüber dem Geschäftsführer eine – über ihr gesellschaftsrechtliches Weisungsrecht hinausgehende – Weisungsbefugnis auch bezüglich der Umstände hat, unter denen dieser seine Leistung zu erbringen hat, und die konkreten Modalitäten der Leistungserbringung ...