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Abgabenordnung | Zuständigkeit für den Erlass eines Abrechnungsbescheids – Säumniszuschläge
Zuständig für den Erlass eines Abrechnungsbescheids ist laut die nach den allgemeinen Zuständigkeitsregelungen der §§ 16 ff. AO zuständige Finanzbehörde. An seiner mit Urteil v. - VII R 69/10 ( NWB DAAAD-90984) vertretenen Auffassung, dass für Entscheidungen durch Abrechnungsbescheid diejenige Behörde zuständig ist, die den Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis festgesetzt hat, um dessen Verwirklichung gestritten wird, hält der erkennende Senat nicht mehr fest.