Wert der Beschwer nach Widerruf eines Darlehensvertrages
Gesetze: § 346 BGB, § 357 Abs 1 S 1 BGB, § 3 ZPO, § 4 Abs 1 Halbs 1 ZPO
Instanzenzug: LG Augsburg Az: 73 S 3389/17vorgehend AG Augsburg Az: 25 C 867/17
Gründe
1Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig, weil der Wert der mit einer Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO, §§ 544, 97 Abs. 1 ZPO).
2Im Falle eines wirksamen Widerrufs ist das Schuldverhältnis gemäß § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB in der bis zum geltenden Fassung nach den §§ 346 ff. BGB rückabzuwickeln, so dass für den Wert der Beschwer, wenn auf Feststellung geklagt wird, dass sich der Darlehensvertrag in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt hat, die Leistungen maßgeblich sind, die der Darlehensnehmer gemäß §§ 346 ff. BGB beanspruchen zu können meint (Senatsbeschluss vom - XI ZR 366/15, WM 2016, 454 Rn. 6 f.). Maßgeblich sind im Fall einer solchen Feststellungsklage die Zins- und Tilgungsleistungen bis zum Widerruf (Senatsbeschlüsse vom - XI ZR 39/15, BKR 2016, 204 Rn. 2, vom - XI ZR 6/16, WM 2016, 2299 Rn. 5, vom - XI ZB 17/16, juris und vom - XI ZR 398/16, juris Rn. 2).
3Demgegenüber bemisst sich der Wert der Beschwer im Fall eines - wie hier - von der Darlehensnehmerin nach dem Widerruf ihrer Vertragserklärung und der Saldierung der sich aus §§ 346 ff. BGB ergebenden wechselseitigen Rückgewähr- und Herausgabeansprüche aufgrund einer Aufrechnung allein noch erhobenen Anspruchs auf Zahlung des sich zu ihren Gunsten ergebenden Saldos, wie der Senat bereits entschieden hat (Senatsbeschlüsse vom - XI ZR 613/17, juris Rn. 3 und XI ZR 149/18, juris Rn. 4 sowie vom - XI ZR 703/17, juris Rn. 3), nach der bezifferten Höhe dieses Saldos (§§ 3, 4 Abs. 1 Halbs. 1 ZPO).
4Der neben dem Zahlungsantrag gestellte Antrag auf Freistellung von außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 473,62 € nebst Zinsen erhöht die Beschwer nicht (§ 4 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2018:201118BXIZR228.18.0
Fundstelle(n):
SAAAH-16294