Kindergeldanspruch bei Unterbrechung der Ausbildung wegen Erkrankung – Nachträgliche Abgabe einer Erklärung des Kindes über
das Bestehen der Ausbildungswilligkeit
Leitsatz
Die für den Kindergeldanspruch nach § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. c EStG vorauszusetzende Ausbildungswilligkeit kann auch
dann vorliegen, wenn das Kind infolge einer Erkrankung daran gehindert ist, sich um eine Berufsausbildung zu bemühen oder
eine Ausbildung fortzusetzen.
Für die Feststellung der Ausbildungswilligkeit des Kindes genügt es entgegen der Verwaltungsanweisung in DA-KG V 6.1 Abs.1
Satz 8, nach der eine dies bestätigende Erklärung des Kindes nur ab dem Zeitpunkt des Eingangs bei der Familienkasse gelten
soll, dass die Sachverhaltsumstände im Zeitpunkt der Entscheidung vollständig und glaubhaft dargelegt sind.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): NWB-Eilnachricht Nr. 27/2019 S. 1957 TAAAH-16246
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