Stellt ein Börseninformationsdienst über eine Datenbank
aktuelle und historische Börsendaten zum Abruf durch den Kunden zur
Verfügung, liegt darin die Erbringung einer Dienstleistung und nicht die
Überlassung von Rechten im Sinne des § 8 Nr. 1 Buchstabe f GewStG
Leitsatz
Im Rahmen der durch einen Datendienstleister erfolgten Überlassung von in einer Datenbank gespeicherten Börsen- und Wirtschaftsdaten,
die vom Kunden abgerufen werden können, kommt einer etwaigen Rechteüberlassung nur untergeordnete Bedeutung zu, so dass die
Voraussetzungen für eine Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchstabe f Satz 1 GewStG nicht vorliegen.
Fundstelle(n): BBK-Kurznachricht Nr. 15/2019 S. 717 GmbHR 2019 S. 526 Nr. 10 JAAAH-16245
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