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Niedersächsisches Finanzgericht  Urteil v. - 6 K 187/16

Gesetze: GewStG § 8 Nr. 1 Buchstabe f Satz 1

Stellt ein Börseninformationsdienst über eine Datenbank aktuelle und historische Börsendaten zum Abruf durch den Kunden zur Verfügung, liegt darin die Erbringung einer Dienstleistung und nicht die Überlassung von Rechten im Sinne des § 8 Nr. 1 Buchstabe f GewStG

Leitsatz

Im Rahmen der durch einen Datendienstleister erfolgten Überlassung von in einer Datenbank gespeicherten Börsen- und Wirtschaftsdaten, die vom Kunden abgerufen werden können, kommt einer etwaigen Rechteüberlassung nur untergeordnete Bedeutung zu, so dass die Voraussetzungen für eine Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchstabe f Satz 1 GewStG nicht vorliegen.

Fundstelle(n):
BBK-Kurznachricht Nr. 15/2019 S. 717
GmbHR 2019 S. 526 Nr. 10
JAAAH-16245

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