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Erbschaftsteuer – Mindestwert bei der Bewertung nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren ist der Substanzwert (FG)
Streitig ist die gesonderte Feststellung des Wertes eines Kommanditanteils der Klägerin an der A GmbH & Co. KG (KG) für Zwecke der Erbschaftsteuer. Der Ehemann der Klägerin verstarb am und wurde von der Klägerin beerbt. Die Klägerin schied im August 2015 aus der Gesellschaft aus, indem sie ihren Kommanditanteil auf den anderen Kommanditisten der KG und X als neuen Kommanditisten der KG übertrug.
Das beklagte Finanzamt forderte die KG zur Abgabe einer Feststellungserklärung gemäß § 153 Abs. 2 BewG auf. Die KG wählte in ihrer Feststellungserklärung das vereinfachte Ertragswertverfahren und erklärte den Ertragswert des gesamten Betriebsvermögens mit a €, den Substanzwert mit b € und den gemeinen Wert des Kommanditanteils mit c €. Das Finanzamt stellte den Wert des Kommanditanteils der Klägerin davon...