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FG Bremen Urteil v. - 2 K 167/18 (1)

Gesetze: VergnStG BR § 5, VergnStG BR § 3 Abs. 1, VergnStG BR § 3 Abs. 5, VergnStG BR § 6 S. 1, VergnStG BR § 6 S. 2, VergnStG BR § 1 Nr. 1, VergnStG BR § 2 Abs. 1, GG Art. 12 Abs. 1, GG Art. 14, GG Art. 3 Abs. 1

Vergnügungssteuersatz von 20 % des Einspielergebnisses von Spiel- und Unterhaltungsautomaten mit Gewinnmöglichkeit und manipulationssicherem Zählwerk nach dem Bremischen Vergnügungssteuergesetz: Verfassungsmäßigkeit, Besteuerung auch der durch Manipulationen von Spielern und Diebstahl entnommenen Geldbeträge

Begriff des „Fehlgelds” i. S. v. § 3 Abs. 6 VergnStG BR

Leitsatz

1. Der Vergnügungssteuersatz von 20 % des Einspielergebnisses von Spiel- und Unterhaltungsautomaten mit Gewinnmöglichkeit, die über ein manipulationssicheres Zählwerk verfügen, nach § 3 Abs. 1 des Bremischen Vergnügungssteuergesetzes (VergnStG BR) ist verfassungsgemäß (Anschluss an ).

2. Haben sich Spieler durch Manipulation an den Automaten das von ihnen eingeworfene Geld zurückgeholt, sind diese Gelder nicht aus dem Einspielergebnis i. S. v. § 3 Abs. 6 VergnStG BR herauszurechnen (Anschluss an ). Entnahmen – durch wen auch immer, den Spielautomatenaufsteller selbst, schlichte Diebe oder manipulierende Spieler – können nicht zu dem Spieleraufwand und damit die Vergnügungssteuer senkenden „Fehlgeld” führen. Die Folgen eines Verlusts des Kasseninhalts fallen allein in die Risikosphäre des Automatenaufstellers und sind letztlich Ausdruck seines allgemeinen Lebensrisikos. Mit dem von dem einzelnen Spieler getätigten Aufwand stehen sie in keinem Zusammenhang.

3. Unter Fehlgeld ist nicht jeder Betrag zu verstehen, von dem der Automatenaufsteller behauptet, er habe tatsächlich z.B. aufgrund Diebstahls oder Manipulationen „in der Kasse” gefehlt. Vielmehr fallen darunter nur solche Beträge, die aufgrund einer – glaubhaft zu machenden – Rückzahlung an den Spieler zumindest mittelbar den Aufwand mindern, den der Spieler aus seinen Mitteln zu seinem Vergnügen eingesetzt hat (Anschluss an ; ; ).

Fundstelle(n):
QAAAH-15800

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