Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte:
Betriebsstättenbegriff des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG –
Betrieb des einzigen Auftraggebers als Mittelpunkt der betrieblichen Arbeit
– Nutzung einer weiteren Betriebsstätte als Lagerplatz und
Bürostandort – Relevanz des Begriffs der "ersten
Tätigkeitsstätte" für Gewerbetreibende
Leitsatz
1. Bei der Ermittlung der nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben im Zusammenhang mit den Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte
(§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG) ist unter Betriebsstätte abweichend von § 12 AO der Ort zu verstehen, an dem oder von dem aus
die beruflichen oder gewerblichen Leistungen erbracht werden, die den steuerbaren Einkünften zugrunde liegen (vgl. , BStBl II 2015, 273).
2. Geht ein Gewerbetreibender seiner – ggf. auf Grund einer Vielzahl von Einzelaufträgen beruhenden - Tätigkeit regelmäßig
in einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung seines einzigen Auftraggebers nach, so dass diese nach inhaltlichen und zeitlichen
Kriterien den Mittelpunkt seiner betrieblichen Arbeit bildet, befindet sich seine Betriebsstätte i.S.d. § 4 Abs. 5 Satz 1
Nr. 6 EStG auf dem Gelände des Auftraggebers, ohne dass es hierfür auf seine eigene Verfügungsmacht über diese betriebliche
Einrichtung ankommt.
3. Dies gilt auch, wenn der Stpfl. über eine weitere in der Nähe seines Wohnsitzes belegene Betriebsstätte verfügt, in der
er die für seine Arbeit notwendigen Gerätschaften lagert, wartet und bei Bedarf abholt sowie gelegentlich Büroarbeiten ausführt.
4. Durch die Einführung des Begriffs der "ersten Tätigkeitsstätte" in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG sowie der Definition des
Begriffes der "dauerhaften Zuordnung" in § 9 Abs. 4 Satz 3 EStG hat sich für Gewerbetreibende hinsichtlich der Behandlung
der Reisekosten keine Veränderung ergeben.
Fundstelle(n): DStR 2019 S. 6 Nr. 41 DStRE 2019 S. 1253 Nr. 20 EFG 2019 S. 873 Nr. 11 EStB 2019 S. 510 Nr. 12 OAAAH-15763
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