Erlass bei ausländischen Einkünften nach § 34 c Abs. 5 EStG – Steuerermäßigung bei ausländischen Einkünften
Leitsatz
„Volkswirtschaftliche Gründe” im Sinne des § 34c Abs. 5 EStG liegen nur dann vor, wenn die Steuerbegünstigung der deutschen
Außenwirtschaft und deren Konkurrenzfähigkeit dient, z.B. bei der Förderung von Kapitalinvestitionen deutscher Investoren
im Ausland, um diese bei Konkurrenzsituationen mit Wettbewerbern im Ausland zu unterstützen.
Der auf der Ermächtigungsgrundlage des § 34c Abs. 5 EStG basierende Auslandstätigkeitserlass (ATE) stellt eine Verwaltungsanweisung
dar, durch welche die Finanzverwaltung ihr Ermessen gebunden hat, so dass der Steuerpflichtige, soweit die Voraussetzungen
des ATE vorliegen, auf den Erlass der Billigkeitsmaßnahme vertrauen kann (Ermessensreduzierung auf Null).
Die Anwendung des über § 34c Abs. 5 EStG anwendbaren ATE nur auf Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit verstößt nicht
gegen den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG.
Die steuerliche Bevorzugung bestimmter Auslandstätigkeiten wird von dem Gesichtspunkt der Förderung bestimmter Bereiche der
Volkswirtschaft getragen, der auch aus verfassungsrechtlicher Sicht neben die allgemeinen Besteuerungsgrundsätze tritt.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): DStR 2019 S. 8 Nr. 33 DStRE 2019 S. 1072 Nr. 17 DStZ 2018 S. 777 Nr. 21 TAAAH-15757
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