1) Zur Beurteilung der Frage, ab wann ein Stpfl. als leitender Angestellter im Sinne des Art. 15 Abs. 4 DBA Schweiz anzusehen
ist, ist auf den Beginn der Tätigkeit abzustellen und nicht auf die erst nachfolgende Handelsregistereintragung der Kollektiv-Prokura
in das Schweizerische Handelsregister.
2) § 19 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung zur Umsetzung von Konsultationsvereinbarungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Schweizerischen Eidgenossenschaft (KonsVerCHEF) ist dahingehend auszulegen, dass dieser nur die Zugehörigkeit zu dem
in Art. 15 Abs. 4 DBA Schweiz genannten Personenkreis bestimmt, nicht aber den Zeitpunkt des Beginns der Zugehörigkeit zu
diesem Personenkreis.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2019 S. 1305 Nr. 21 EFG 2019 S. 958 Nr. 12 EStB 2019 S. 514 Nr. 12 IWB-Kurznachricht Nr. 14/2019 S. 547 PIStB 2019 S. 186 Nr. 7 JAAAH-15756
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