Bewilligung des Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten nach
dem UZK: Abfrage personenbezogener Daten von Bediensteten und
Aufsichtsratsmitgliedern – Angabe der Steuer-ID-Nr. und der
zuständigen Finanzämter – Beschränkung auf die Leiter der
Zollabteilung – Vorrang des Unionsrechts – Vorbeugender
Rechtsschutz durch Feststellungsklage
Leitsatz
1. Hauptzollamt darf für die Erteilung der Bewilligung des Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten im Rahmen des
Fragenkatalogs zur Selbstbewertung Teil I - Informationen über das Unternehmen – (Tz. 1.1.2 Buchstabe c, 1.1.6 und 1.3.1)
nicht die Mitteilung der Steueridentifikationsnummern und der zuständigen Finanzämter für die dort genannten Mitglieder von
Beiräten und Aufsichtsräten, für die geschäftsführenden Direktoren und die Abteilungsleiter, soweit sie nicht für die Zollangelegenheiten
der Klägerin verantwortlich sind, sowie für die Leiter der Buchhaltung und für die Zollsachbearbeiter fordern (vgl. ).
2. Gegen die Anforderung derartiger personenbezogener Daten kann zulässigerweise vorbeugender Rechtsschutz durch die Erhebung
einer Feststellungsklage in Anspruch genommen werden.
3. Art. 24 Abs. 1 Unterabs 2 UZK-DVO beschränkt in der gebotenen engen Auslegung die Anforderung personenbezogener Daten auf
die für die Zollangelegenheiten des Unternehmens letztverantwortlichen Leiter der Zollabteilung.
4. § 139b Abs. 2 Satz 1 AO kann die sich insoweit aus dem vorrangigen Unionsrecht ergebende Befugnis zur Anforderung personenbezogener
Daten nicht einschränken.
Fundstelle(n): DB 2019 S. 16 Nr. 20 KAAAH-15747
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