Dienstwagenüberlassung, geldwerter Vorteil, Minderung um Garagenkosten
Leitsatz
1) Eine Minderung des geldwerten Vorteils des Arbeitnehmers aus der Überlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs erfolgt
nur für solche Aufwendungen, die für diesen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen notwendig sind, die also zur Erfüllung
einer arbeitsvertraglichen Klausel oder zur Inbetriebnahme des Fahrzeugs erforderlich sind.
2) Die anteilig auf die Garage eines Arbeitnehmers entfallenden Grundstückskosten mindern den geldwerten Vorteil für die Überlassung
eines Fahrzeugs nicht, wenn die Unterbringung in der Garage als freiwillige Leistung des Arbeitnehmers erfolgt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BB 2019 S. 1301 Nr. 23 BBK-Kurznachricht Nr. 19/2019 S. 905 DB 2019 S. 15 Nr. 22 DStR 2019 S. 7 Nr. 33 DStRE 2019 S. 1051 Nr. 17 GStB 2019 S. 328 Nr. 9 KÖSDI 2019 S. 21303 Nr. 7 StB 2019 S. 202 Nr. 7 MAAAH-15742
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