Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Track 05 | Außergewöhnliche Belastungen: Existenzgrundlage erfasst nicht allein die materielle Lebensgrundlage
Prozesskosten sind grundsätzlich keine außergewöhnlichen Belastungen. Eine Ausnahme gilt nur, wenn der Steuerpflichtige Gefahr läuft, seine Existenzgrundlage zu verlieren. Der BFH hat den Begriff der Existenzgrundlage bislang immer in einem materiellen Sinn verstanden. Mehrere FG sind jetzt davon abgerückt. In Fällen, in denen der Kernbereich des menschlichen Lebens betroffen ist, könne auch die Gefahr des Verlustes psychischer oder ideeller Bedürfnisse erfasst sein.
Die Finanzbehörde Hamburg hat jüngst auf einen Rechtsstreit aufmerksam gemacht, der beim Bundesfinanzhof zu außergewöhnlichen Belastungen neu anhängig ist. Konkret geht es um die Aufwendungen eines Zivilprozesses. Eine Steuerpflichtige stritt mit dem Vater ihres gemeinsamen Kindes über das Umgangsrecht. Doch es geht nicht nur um diese Kosten. Das schwebende Verfahren ist darüber hinaus von genereller Bedeutung.
Den Hintergrund erläutern Sie Ihren Mandanten am besten so: Prozesskosten sind zwar grundsätzlich keine außergewöhnlichen Belastungen mehr. Eine Ausnahme gilt allerdings, wenn der Steuerpflichtige Gefahr läuft, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedür...