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Track 02 | Optimale Gehaltsvereinbarung: Für E-Bikes gelten dieselben Vergünstigungen wie für E-Autos
Die Überlassung eines (Elektro-)Fahrrads zur privaten Nutzung ist seit 2019 steuerfrei, wenn der Arbeitgeber die Kosten zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Lohn übernimmt. In der Praxis wird jedoch zumeist ein Modell praktiziert, bei dem die Leasingrate durch eine anteilige Gehaltsumwandlung bezahlt wird. Wie die Finanzverwaltung jetzt klargestellt hat, profitieren Arbeitnehmer in diesen Fällen von der Halbierung der Bemessungsgrundlage für Elektro- und Hybridautos.
Seit Jahresanfang 2019 können Arbeitgeber ihren Mitarbeitern herkömmliche Fahrräder und E-Bikes, deren Elektromotor nur Geschwindigkeiten bis 25 km/h unterstützt, steuerfrei zur privaten Nutzung überlassen. Das gilt zunächst einmal bis Ende 2021. Zwischenzeitlich haben die Obersten Finanzbehörden der Länder einen gleich lautenden Erlass veröffentlicht. Allerdings zu den Fällen, bei denen die neue Steuerbefreiung nicht greift.
Hintergrund ist, dass die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 37 EStG nur dann zur Anwendung kommt, wenn ein Fahrrad einem Arbeitnehmer zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zur Verfügung gestellt wird. Das vollständig vom Arbeitgeber finanzierte Fahrrad ist aber derzeit noch...