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WEG | Änderung der Gemeinschaftsordnung
Ein Anspruch auf Änderung der Gemeinschaftsordnung (§ 10 Abs. 2 Satz 3 WEG) kommt auch in Betracht, wenn Regelungen der Gemeinschaftsordnung von Anfang an verfehlt oder sonst unbillig waren (sog. Geburtsfehler).
Ein Wohnungseigentümer kann einen Anspruch auf Änderung der Zweckbestimmung des Wohnungseigentums haben. Zwar kann die sachenrechtliche Zuordnung nicht Gegenstand einer Vereinbarung i. S. des § 10 WEG sein. Der Kläger erstrebt aber auch nicht die Umwandlung der im Gemeinschaftseigentum stehenden Dachgeschossräume in Sondereigentum, sondern eine Änderung der Zweckbestimmung der seinem Sondernutzungsrecht zugewiesenen Räume dergestalt, dass in ihnen gewohnt werden darf. Schwerwiegende Gründe i. S. des § 10 Abs. 2 Satz 3 WEG, die ein Festhalten an der geltenden Regelung unbillig erscheinen lassen, können deshalb vorliegen, wen...