BFH - X R 8/19 Verfahrensverlauf - Status: erledigt
Gesetze: EStG § 22a Abs 1 S 1 Nr 4, EStG § 22a Abs 5 S 1, EStG § 22a Abs 5 S 3, EStG § 22a Abs 5 S 4
Rechtsfrage
Wer hat die verfristet abgegebenen Datenübermittlungen i.S. des § 22a Abs. 5 Satz 3 EStG zu vertreten, wenn sie aufgrund eines durch ein Software-Update des externen IT-Dienstleisters verursachten Fehlers irrtümlich unter Verwendung einer falschen Kundennummer abgegeben wurden und somit nicht die nach § 22a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG erforderliche Bezeichnung und Anschrift der Klägerin als Mitteilungspflichtige enthalten?
Elektronische Übermittlung; Erfüllungsgehilfe; Fristversäumnis; Meldung; Rentenversicherung; Verschulden; Verspätungsgeld
Fundstelle(n):
HAAAH-15252