1. Eine fachlich unabhängige Tätigkeit iSd § 46 Abs. 3 BRAO übt nicht aus, wer sich an Weisungen zu halten hat, die eine eigenständige Analyse der Rechtslage und eine einzelfallorientierte Rechtsberatung ausschließen; die fachliche Unabhängigkeit ist vertraglich und tatsächlich zu gewährleisten.
2. Eine Prüfung von Rechtsfragen gemäß § 46 Abs. 3 Nr. 1 BRAO liegt auch dann vor, wenn es sich um einfache Rechtsfragen handelt.
3. Eine Prägung iSd § 46 Abs. 3 BRAO liegt dann vor, wenn die dort genannten Tätigkeiten quantitativ und qualitativ den Schwerpunkt des Arbeitsverhältnisses darstellen; ein Anteil von etwa 70 bis 80% der insgesamt geleisteten Arbeit reicht regelmäßig aus (ebenso BGH BeckRS 2019, 965 Rn. 7).
Tatbestand
Fundstelle(n): NAAAH-15211
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