Gerichtliche Nachprüfung einer Billigkeitsentscheidung
zum Erlass verpflichtende sachliche Unbilligkeit
Einbeziehung nachträglicher Herstellungskosten in die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage und in die Berichtigung des Vorsteuerabzugs
zu unterschiedlichen Zeitpunkten
Leitsatz
1. Die Entscheidung über eine Billigkeitsmaßnahme gemäß § 227 AO ist eine Ermessensentscheidung, die gerichtlich nur in den
durch § 102 FGO gezogenen Grenzen daraufhin nachprüfbar ist, ob die Behörde bei ihrer Entscheidung die gesetzlichen Grenzen
des Ermessen überschritten oder von dem eingeräumten Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise
Gebrauch gemacht hat.
2. Die Festsetzung einer Steuer ist sachlich unbillig, wenn sie zwar äußerlich dem Gesetz entspricht, aber den Wertungen des
Gesetzgebers im konkreten Fall derart zuwiderläuft, dass die Erhebung der Steuer als unbillig erscheint. So verhält es sich,
wenn nach dem erklärten oder mutmaßlichen Willen des Gesetzgebers angenommen werden kann, dass der Gesetzgeber die im Billigkeitswege
zu entscheidende Frage – wenn er sie als regelungsbedürftig erkannt hätte – im Sinne der beabsichtigten Billigkeitsmaßnahme
entschieden hätte.
3. Eine zum Erlass verpflichtende sachliche Unbilligkeit liegt vor, soweit nachträgliche Herstellungskosten bei Vermietung
gegen Kostenmiete unter Einbeziehung der AfA bereits zu Beginn des Kalenderjahres die umsatzsteuerliche (Mindest-)Bemessungsgrundlage
erhöhen, andererseits aber erst ab der – unterjährigen – Fertigstellung der betreffenden Wirtschaftsgüter in die Berichtigung
des Vorsteuerabzugs eingehen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): IAAAH-15204
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