FG Mecklenburg-Vorpommern Urteil v. - 1 K 282/17 EFG 2019 S. 1106 Nr. 13
Gesetze: EStG 2011 § 1 Abs. 2, EStG 2011 § 1 Abs. 3, EStG 2011 § 1 Abs. 4, EStG 2011 § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa S. 1, EStG 2011 § 22 Nr. 1 S. 3, EStG 2011 § 49 Abs. 1 Nr. 7, EStG 2011 § 9a S. 1 Nr. 3, EStG § 50 Abs. 1 S. 2 1. Hs., EStG § 50 Ab S. 3, EStG § 32a Abs. 1 S. 2 Nr. 1, DBA-Türkei 2011 Art. 18 Abs. 2 S. 1, DBA-Türkei 2011 Art. 18 Abs. 2 S. 2, DBA-Türkei 2011 Art. 30 Abs. 2 Buchst. a ii
Besteuerung einer von der Deutschen Rentenversicherung an einen türkischen Staatsangehörigen mit Wohnsitz in der Türkei gezahlte
Altersrente unter Berücksichtigung von Art. 18 Abs. 2 DBA-Türkei 2011
Veranlagung bei beschränkter Steuerpflicht
rückwirkende Anwendung des DBA-Türkei 2011 im Veranlagungszeitraum 2011
Leitsatz
1. Das Besteuerungsrecht für eine von der Deutschen Rentenversicherung (hier: Nordbayern – DRVNB –) an einen nach § 1 Abs.
4 EStG beschränkt steuerpflichtigen türkischen Staatsangehörigen mit Wohnsitz in der Türkei gezahlte Leibrente i. S. v. §
22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG steht nach Maßgabe von Art. 18 Abs. 2 DBA-Türkei Deutschland als Quellenstaat
zu, wobei die deutsche Einkommensteuer 10 % der Bruttorente nicht übersteigen darf, 10.000 EUR nach Art. 18 Abs. 2 Satz 1
DBA-Türkei 2011 steuerfrei sind und der gem. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa Satz 3 EStG zu berücksichtigende
steuerfreie Anteil der Rente dem nach Art. 18 Abs. 2 Satz 1 DBA-Türkei 2011 zu berücksichtigenden Freibetrag von 10000 EUR
zuzuordnen ist; zusätzlich zu den 10.000 EUR ist auch noch gem. § 9a Satz 1 Nr. 3 EStG der Pauschbetrag für Werbungskosten
von 102 EUR jährlich bei Bezug von Leibrenten gesondert abzuziehen (insoweit gegen IV B 4 –
S 1301-TÜR/0 :007, BStBl 2015 I S.92 Tz. 8).
2. Die Veranlagung bei beschränkter Steuerpflicht erfolgt gem. § 50 Abs. 1 Satz 2 1. Halbsatz EStG ohne Berücksichtigung eines
Grundfreibetrages, indem das zu versteuernde Einkommen des beschränkt Steuerpflichtigen um den Grundfreibetrag gem. § 32a
Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG erhöht wird, was durch die Anwendung des Einkommensteuertarifs des § 32a Abs. 1 EStG, in den der
Grundfreibetrag eingerechnet ist, wieder ausgeglichen wird.
3. Die rückwirkende Anwendung von Art. 18 Abs. 2 DBA-Türkei 2011 im Veranlagungszeitraum 2011 ist zulässig, wenn die Regelung
für den Kläger begünstigend wirkt, weil er ohne den Freibetrag von 10.000 EUR eine deutlich höhere Einkommensteuer zahlen
hätte müssen.
Fundstelle(n): EFG 2019 S. 1106 Nr. 13 ErbStB 2019 S. 231 Nr. 8 IWB-Kurznachricht Nr. 16/2019 S. 634 PIStB 2019 S. 244 Nr. 9 EAAAH-15201
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