Anwendung der BFH-Rechtsprechung zum Erwerb in Abbruchabsicht auch bei unentgeltlicher Übertragung eines Mitunternehmeranteils
mit einem im Sonderbetriebsvermögen befindlichen Grundstück
1. Lässt der Erwerber eines objektiv technisch oder wirtschaftlich noch nicht verbrauchten Gebäudes dieses nach dem Erwerb
abreißen, so kann er eine AfaA nach § 7 Abs. 4 Satz 3 EStG in Verbindung mit § 7 Abs. 1 Satz 7 EStG (früher § 7 Abs. 1 Satz
4) vornehmen und die Abbruchkosten als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten abziehen, wenn er das Gebäude ohne Abbruchabsicht
erworben hat. Hat er dagegen ein solches Gebäude in Abbruchabsicht angeschafft, so gehören der (Buch-)Wert und die Abbruchkosten,
wenn der Abbruch des Gebäudes mit der Herstellung eines neuen Wirtschaftsguts in einem engen wirtschaftlichen Zusammenhang
steht, zu den Herstellungskosten dieses Wirtschaftsguts (Anschluss an , BStBl 1978 II
S. 620).
2. Diese vom BFH aufgestellten Rechtsgrundsätze des Erwerbs in Abbruchabsicht finden auch Anwendung, wenn ein ausscheidender
Mitunternehmer, der ein Grundstück im Sonderbetriebsvermögen hält, dieses Grundstück und seinen Gesellschaftsanteil auf den
einzigen anderen Mitunternehmer der Mitunternehmerschaft unentgeltlich überträgt, letzterer den Betrieb als Einzelunternehmen
fortführt und das auf dem Grundstück befindliche Gebäude gemäß seiner schon beim unentgeltlichen Erwerb bestehenden Absicht
abreißt, um darauf ein neues Gebäude für den fortbestehenden Betrieb zu errichten. Die von dem nunmehrigen Einzelunternehmer
begehrte Rechtsfolge des sofortigen Betriebsausgabenabzugs (anteilige Abbruchkosten und AfaA bezüglich Restbuchwert) lässt
sich insbesondere nicht aus der die Buchwertfortführung durch den unentgeltlichen Erwerber anordnenden Vorschrift des § 6
Abs. 3 EStG ableiten.
3. Unter § 6 Abs. 3 EStG fallen Vermögensübergänge durch Erbfall, Erbauseinandersetzung, vorweggenommene Erbfolge oder andere
Schenkungen, und zwar insbesondere auch in Gestalt einer unentgeltlichen Anwachsung des Vermögens einer Mitunternehmerschaft
bei deren letztem verbleibendem Gesellschafter. Der Unentgeltlichkeit im Sinne des § 6 Abs. 3 EStG steht nicht entgegen, wenn
der Rechtsnachfolger zur betrieblichen Einheit gehörende Verbindlichkeiten übernimmt oder wenn die Vermögensübertragung gegen
Versorgungsleistungen erfolgt. § 6 Abs. 3 EStG normiert aber über die zwingende Buchwertfortführung hinaus keine Rechtsfolge,
mit der sich eine „Fußstapfentheorie” im Sinne eines umfassenderen bzw. gänzlichen Eintretens des übernehmenden Mitunternehmers
in die frühere einkommensteuerliche Rechtsstellung des übertragenden Mitunternehmers begründen ließe.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): EFG 2019 S. 1076 Nr. 13 EStB 2019 S. 510 Nr. 12 KÖSDI 2019 S. 21422 Nr. 10 BAAAH-15199
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