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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 1 K 3578/15 U EFG 2019 S. 1018 Nr. 12

Gesetze: MwStSystRL Art. 98 Abs. 2; MwStSystRL Art. 132 Abs. 1 Buchst. g; MwStSystRL Art. 133 Buchst. a; MwStSystRL Art. 135 Abs. 1 Buchst. l Abs. 2; UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; UStG § 4 Nr. 12; UStG § 4 Nr. 16; UStG § 4 Nr. 18; UStG § 12 Abs. 1; UStG § 12 Abs. 2 Nr. 11

Umsatzsteuerbefreiung für den Betrieb von Flüchtlingsheimen

Leitsatz

  1. Die von einem gewerblichen Betreiber an Körperschaften des öffentlichen Rechts (jPöR) durch den Betrieb von Einrichtungen zur Unterbringung und Betreuung von Asylbewerbern, Aussiedlern, Flüchtlingen und anderen sozialen Randgruppen erbrachten Leistungen sind nicht gemäß § 4 Nrn. 16 oder 18 UStG von der Umsatzsteuer befreit.

  2. Eine solche Steuerbefreiung folgt für einen als Subunternehmer einer jPöR tätigen Betreiber derartiger Einrichtungen auch nicht unmittelbar aus Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL, da es hierfür jedenfalls an der Anerkennung als Einrichtung mit sozialem Charakter fehlt.

  3. Die von dem Betreiber erbrachten Einzelleistungen stellen eine wirtschaftlich einheitliche Leistung dar, die weder als Überlassung eines bebauten Grundstücks noch als Vermietung von Wohn- oder Schlafräumen zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden beurteilt werden kann.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

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Fundstelle(n):
BB 2019 S. 1509 Nr. 26
EFG 2019 S. 1018 Nr. 12
UStB 2019 S. 170 Nr. 6
UAAAH-15145

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