Abspaltung zur Aufnahme – Anteilszuteilung an Aktionäre
aufgrund eines sog. "Spin-offs" als steuerpflichtige Sachausschüttung
– Unveränderte ISIN des übertragenden Rechtsträgers
Leitsatz
1. Die in der Anteilszuteilung aufgrund eines sog. "Spin-offs" liegende Sachausschüttung an die Altaktionäre führt auch dann
gem. § 20 Abs. 4a Satz 7 i.V.m. Satz 1 EStG nicht zu steuerpflichtigen Einkünften aus Kapitalvermögen, wenn die ISIN des übertragenden
Rechtsträgers nicht unverändert weiterbesteht (entgegen Rz. 115 des BStBl I 2016, 85).
2. Der Abspaltungsbegriff des § 20 Abs. 4 Satz 7 EStG ist "typusorientiert" in Anlehnung an die Strukturmerkmale des § 123
Abs. 2 UmwG dahingehend auszulegen, dass lediglich die typusbestimmenden Merkmale einer Abspaltung vorliegen müssen.
3. Sind diese Merkmale erfüllt, ist für Zwecke des Kapitalertragsteuerabzugs und der Abgeltungssteuer eine abschließende Prüfung
der Steuerpflicht und der Höhe des zu versteuernden Gewinns erst zu dem Zeitpunkt vorzunehmen, zu dem die zugeteilten Anteile
gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Abs. 4 EStG veräußert werden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2019 S. 1229 Nr. 19 EFG 2019 S. 1117 Nr. 13 EStB 2019 S. 513 Nr. 12 GStB 2020 S. 288 Nr. 8 AAAAH-15143
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