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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 13 K 1762/17 E EFG 2019 S. 1117 Nr. 13

Gesetze: EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3; EStG § 20 Abs. 4a Satz 1; EStG § 20 Abs. 4a Satz 7; EStG § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; EStG § 32d Abs. 1; EStG § 52a Abs. 11 Satz 4; KStG § 27; UmwG § 123 Abs. 2

Abspaltung zur Aufnahme – Anteilszuteilung an Aktionäre aufgrund eines sog. "Spin-offs" als steuerpflichtige Sachausschüttung – Unveränderte ISIN des übertragenden Rechtsträgers

Leitsatz

1. Die in der Anteilszuteilung aufgrund eines sog. "Spin-offs" liegende Sachausschüttung an die Altaktionäre führt auch dann gem. § 20 Abs. 4a Satz 7 i.V.m. Satz 1 EStG nicht zu steuerpflichtigen Einkünften aus Kapitalvermögen, wenn die ISIN des übertragenden Rechtsträgers nicht unverändert weiterbesteht (entgegen Rz. 115 des BStBl I 2016, 85).

2. Der Abspaltungsbegriff des § 20 Abs. 4 Satz 7 EStG ist "typusorientiert" in Anlehnung an die Strukturmerkmale des § 123 Abs. 2 UmwG dahingehend auszulegen, dass lediglich die typusbestimmenden Merkmale einer Abspaltung vorliegen müssen.

3. Sind diese Merkmale erfüllt, ist für Zwecke des Kapitalertragsteuerabzugs und der Abgeltungssteuer eine abschließende Prüfung der Steuerpflicht und der Höhe des zu versteuernden Gewinns erst zu dem Zeitpunkt vorzunehmen, zu dem die zugeteilten Anteile gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Abs. 4 EStG veräußert werden.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
DStRE 2019 S. 1229 Nr. 19
EFG 2019 S. 1117 Nr. 13
EStB 2019 S. 513 Nr. 12
GStB 2020 S. 288 Nr. 8
AAAAH-15143

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