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Abzug von Bewirtungskosten als Betriebsausgaben
I. Überblick
Betrieblich veranlaßte Bewirtungskosten sind Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 4 EStG). Ihr Abzug bei der steuerlichen Gewinnermittlung wird jedoch durch § 4 Abs. 5 Nr. 2 und Abs. 7 EStG eingeschränkt. Nach § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG dürfen ”Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlaß” den Gewinn nicht mindern, ”soweit sie 80 vom Hundert der Aufwendungen übersteigen, die nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen sind und deren Höhe und betriebliche Veranlassung nachgewiesen sind”. In § 4 Abs. 5 Nr. 2 Sätze 2 und 3 EStG sind nähere Einzelheiten des erforderlichen Nachweises geregelt. In § 4 Abs. 7 EStG wird der Betriebsausgabenabzug ferner von der Erfüllung bestimmter Aufzeichnungspflichten abhängig gemacht.
1. Sinn und Zweck der Regelung
Die Einkommensbesteuerung wird durch das Nettoprinzip beherrscht. Dieses Prinzip ergibt sich aus dem Wesen der ESt und für die Gewinneinkünfte positiv-rechtlich aus § 2 Abs. 2 Nr. 1, §§ 4-7 EStG und § 8 KStG und besagt, daß Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach den Vorschriften des EStG und des KStG nicht die Erträge sind, sondern der Gewinn als Saldo der Erträge und der durch ihre Erzielung veranlaßten Aufwendungen ( BStBl 1984 II S. 160, 164). Bei der Regelung in § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG handelt es sich, wie bei den übrigen Abzugsbeschr...BStBl II S. 483