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Vorläufige Festsetzung von Zinsen
Das BMF hat zur vorläufigen Festsetzung von Zinsen nach § 233 i. V. mit § 238 Abs. 1 Satz 1 AO Stellung genommen ().
Danach sind sämtliche erstmalige Zinsfestsetzungen, in denen der Zinssatz nach § 238 Abs. 1 Satz 1 AO mit 0,5 % pro Monat angewendet wird, vorläufig gem. § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO i. V. mit § 239 Abs. 1 Satz 1 AO durchzuführen. Darüber hinaus erläutert das BMF die Vorgehensweise in folgenden Fällen:
geänderte oder berichtigte Zinsfestsetzungen,
mit vorläufigen Steuerfestsetzungen verbundene Zinsfestsetzungen,
Einspruchsfälle,
rechtshängige Fälle.
Hinweis: In Bezug auf die Aussetzung der Vollziehung verweist das BMF auf sein Schreiben vom - IV A 3 - S 0465/18/10005-01 NWB SAAAH-03421.