(Nichtzulassungsbeschwerde - Alterssicherung der Landwirte - Landwirtsehegattin - kein Anspruch auf vorzeitige Altersrente nach § 12 Abs 1 ALG bei Tod des Ehemanns vor Erreichen der materiell-rechtlichen Voraussetzungen - keine verfassungswidrige Benachteiligung - Schutzbereich von Art 6 Abs 1 GG)
Gesetze: § 12 Abs 1 ALG, Art 6 Abs 1 GG, § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 136 Abs 1 Nr 6 SGG
Instanzenzug: SG Bayreuth Az: S 3 LW 1/16 Gerichtsbescheidvorgehend Bayerisches Landessozialgericht Az: L 1 LW 2/18 Urteil
Gründe
1I. Mit dem angefochtenen Urteil hat das LSG wie vor ihm die Beklagte und das SG einen Anspruch der Klägerin auf vorgezogene Altersrente verneint (Urteil vom ). Ihr verstorbener Ehemann habe zu Lebzeiten niemals Anspruch auf Regelaltersrente oder vorzeitige Altersrente gehabt. Habe der ältere Ehegatte zu keinem Zeitpunkt die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für eine entsprechende Rentengewährung erfüllt, könne dem jüngeren Ehegatten keine vorzeitige Altersrente gewährt werden.
2Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat die Klägerin Beschwerde zum BSG eingelegt, mit der sie geltend macht, mit der Begründung des LSG lasse sich die Ablehnung der vorzeitigen Altersrente nicht begründen; nach der jüngsten Rechtsprechung des ) sei dem Gesetzgeber jede an die Existenz der Ehe anknüpfende Benachteiligung untersagt.
3II. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig. Die Begründung vom genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil weder die der Sache nach geltend gemachte Divergenz (1.), eine grundsätzliche Bedeutung (2.) oder ein Verfahrensmangel (3.) ordnungsgemäß dargetan worden sind (vgl § 160a Abs 2 S 3 SGG).
41. Die für eine Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) notwendigen Voraussetzungen legt die Beschwerde nicht in der gesetzlich gebotenen Weise dar. Wer eine Rechtsprechungsdivergenz darlegen will, muss entscheidungstragende abstrakte Rechtssätze in der Entscheidung des Berufungsgerichts einerseits und in der herangezogenen höchstrichterlichen Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG andererseits gegenüberstellen und dazu ausführen, weshalb beide miteinander unvereinbar sein sollen. Erforderlich ist, dass das LSG bewusst einen abweichenden Rechtssatz aufgestellt hat und nicht etwa lediglich fehlerhaft das Recht angewendet hat ( - Juris RdNr 21 mwN).
5Entsprechende Darlegungen enthält die Beschwerde nicht. Sie ist der Ansicht, das Urteil des LSG widerspreche der Entscheidung des BVerfG zur Hofabgabeklausel ( - Juris). Indes versäumt es die Beschwerde bereits, tragende Rechtssätze dieser Entscheidung herauszuarbeiten und sie entscheidungstragenden Rechtssätzen des LSG gegenüberzustellen. Unabhängig davon geht sie nicht darauf ein, warum es auf die Frage der Verfassungsmäßigkeit des Erfordernisses der Hofabgabe aus § 11 Abs 1 Nr 3 Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (<ALG> idF vom , BGBl I 554) im Fall der Klägerin überhaupt ankommen sollte. Deren Rentenanspruch hat das LSG nicht wegen fehlender Hofabgabe, sondern deshalb verneint, weil ihr Ehemann trotz der erfolgten Hofabgabe zu Lebzeiten weder die entsprechenden Altersgrenzen erreicht noch die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rentengewährung erfüllt habe. Zu diesen Ablehnungsgründen macht die Beschwerde keine substantiierten Ausführungen. Ebenso wenig geht sie darauf ein, dass der Gesetzgeber die von ihr für verfassungswidrig gehaltene Norm des § 11 Abs 1 Nr 3 ALG inzwischen mit Wirkung zum ersatzlos gestrichen hat (Gesetz vom , BGBl I 2651).
62. Die Beschwerde hat auch die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht dargelegt. Wer sich auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) beruft, muss eine Rechtsfrage klar formulieren und ausführen, warum die Frage im angestrebten Revisionsverfahren entscheidungserheblich sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (Senatsbeschluss vom - B 10 LW 8/14 B - Juris RdNr 4 mwN). Wer sich dabei auf die Verfassungswidrigkeit einer Regelung beruft, darf sich nicht auf die Benennung angeblich verletzter Rechtsgrundsätze beschränken, sondern muss unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BVerfG und des BSG darlegen, woraus sich im konkreten Fall die Verfassungswidrigkeit ergeben soll. Hierzu müssen der Bedeutungsgehalt der in Frage stehenden einfachgesetzlichen Normen aufgezeigt, die Sachgründe ihrer jeweiligen Ausgestaltung erörtert und die Verletzung der konkreten Regelung des GG dargelegt werden (Senatsbeschluss, aaO, Juris RdNr 7 mwN).
7Solche Ausführungen macht die Beschwerde nicht. Soweit sie annimmt, die Bestimmung über die vorzeitige Altersrente nach § 12 ALG enthalte eine an die Existenz der Ehe geknüpfte Benachteiligung, fehlt es einer substantiierten Auseinandersetzung mit dem Schutzbereich von Art 6 Abs 1 GG (vgl - Juris RdNr 105 ff mwN). Durch den Tod ihres Ehemanns ist der Klägerin lediglich die von § 12 Abs 1 ALG an die Existenz der Ehe geknüpfte Möglichkeit einer vorzeitigen Altersrente 10 Jahre vor Erreichen der Regelaltersrente verlorengegangen. Sie war aufgrund ihrer Ehe nicht schlechter, sondern bessergestellt als unverheiratete Landwirte, bis ihre Ehe durch den Tod ihres Ehemanns endete. Eine verfassungswidrige Benachteiligung hat die Klägerin daher nicht dargelegt.
83. Ebenso wenig bezeichnet ist ein Verfahrensmangel. Soweit die Beschwerde ein Eingehen des LSG auf die von ihr benannte Entscheidung des BVerfG vermisst und darin einen Verfahrensmangel sieht, hat sie damit die von ihr wohl gemeinte Verletzung von § 136 Abs 1 Nr 6 SGG auch nicht ansatzweise dargelegt. § 136 Abs 1 Nr 6 SGG ist zwar nicht erst verletzt, wenn gar keine Gründe vorliegen, sondern bereits dann, wenn einzelne Ansprüche, Angriffs- oder Verteidigungsmittel überhaupt nicht behandelt worden sind oder wenn die Erwägungen, die das Gericht in einem entscheidungserheblichen Streitpunkt zum Urteilsausspruch geführt haben, dem Urteil selbst nicht zu entnehmen sind (Senatsbeschluss vom - B 10 ÜG 30/16 B - SozR 4-1500 § 183 Nr 14 RdNr 14 mwN). Insoweit fehlt es aber, wie ausgeführt, bereits an der Darlegung, warum die Ausführungen des BVerfG zur Verfassungsmäßigkeit der Hofabgabeklausel hier entscheidungsrelevant waren und deshalb vom LSG hätten erwähnt werden sollen, obwohl die Hofabgabe erfolgt war, der begehrte Rentenanspruch aber nach der Rechtsauffassung des LSG am Fehlen anderer Voraussetzungen scheiterte.
9Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).
10Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2, § 169 SGG).
114. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2019:030419BB10LW518B0
Fundstelle(n):
YAAAH-14954