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Steuerliche Anerkennung von Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlaß als Betriebsausgaben
Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlaß können nach § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG unter bestimmten Voraussetzungen als Betriebsausgaben abgezogen werden. Die Einschränkung des Betriebsausgabenabzugs betrieblich veranlaßter Bewirtungskosten führt trotz der umfangreichen Erläuterungen in R 21 Abs. 4 bis 9 und R 22 EStR 1993 immer wieder zu unterschiedlichen Auffassungen von Steuerpflichtigen und Finanzverwaltung und zu Zweifelsfragen.
Zur steuerlichen Anerkennung des Betriebsausgabenabzugs von Aufwendungen für die Bewirtung im Sinne des § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG in Verbindung mit R 21 Abs. 4 ff. EStR 1993 hat der Stellung genommen. Der Wortlaut des ist im folgenden wiedergegeben:
Für den Betriebsausgabenabzug von Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlaß ist nach § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG auch die Angabe von Ort und Tag der Bewirtung Voraussetzung. Bei Bewirtung in einer Gaststätte ist zum Nachweis die Rechnung über die Bewirtung beizufügen. Die Rechnung muß nach R 21 Abs. 7 Satz 11 EStR 1993 den Anforderungen des § 14 UStG genügen.
I. Inhalt der Rechnung
1. Name und Anschrift der Gaststätte
Die Rechnung muß den Namen und die Anschrift de...