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Echte Rückzahlungen von Nennkapital sind nicht steuerbar
[i]FG Düsseldorf, Urteil v. 24.8.2018 - 14 K 564/16 E NWB RAAAH-03913 Die Abgeltungsteuer bestimmt die Besteuerung der Einkünfte aus Kapitalvermögen seit einigen Jahren. Die Steuerbarkeit bei § 20 EStG ist im Zuge der Einführung dieser schedulisierten Besteuerung ausgedehnt worden. Ein besonderes Problem der Steuerbarkeit bei diesen Einkünften stellt sich allerdings nach wie vor bei der Rückzahlung von Nennkapital. Durch ein Schreiben des BMF aus dem April 2016 ist diese Frage – zumindest für leistende Gesellschaften in Drittstaaten – eher unklarer statt klarer geworden, wie das Besprechungsurteil eindrucksvoll zeigt.
Die Rückzahlung von Nennkapital ist nicht steuerbar, wenn es sich um eine „echte“ Nennkapitalrückzahlung, d. h. von Einlagen der Gesellschafter, handelt.
Diese Unterscheidung ist auch bei einer im Drittstaat ansässigen Gesellschaft vorzunehmen. Sie hängt nicht von einer Antragstellung der leistenden Gesellschaft nach § 27 Abs. 8 KStG ab.
Das steuerliche Einlagekonto i. S. des § 27 KStG ist nur für die nicht in das Nennkapital geleisteten Einlagen einschlägig.
I. Problemstellung
[i]Aktuelle Besteuerung der Einkünfte aus Kapitalvermögen mit fundamentalen Änderungen zum VZ 2009Die Besteuerung der Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 EStG ist durch die Einführung der Abgeltungsteuer gem. § 32d EStG deutlich verändert worden. Seit...