Revisionsentscheidung in Strafsachen durch Beschluss außerhalb der Hauptverhandlung: Letzter Zeitpunkt für die Anbringung eines Ablehnungsgesuchs
Gesetze: § 25 Abs 2 S 2 StPO, § 26a Abs 1 Nr 1 StPO
Instanzenzug: Az: 1 StR 666/17 Beschlussvorgehend Az: 1 StR 666/17 Beschlussvorgehend Az: 29 KLs 1/16
Gründe
11. Der Senat hat mit Beschluss vom die Revision des Verurteilten gegen das durch das er zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt worden ist, gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Eine hiergegen angebrachte und mit einem Befangenheitsgesuch verbundene Anhörungsrüge des Verurteilten vom hat der Senat am zurückgewiesen; zugleich hat er das Befangenheitsgesuch des Verurteilten gemäß § 26a Abs. 1 Nr. 1 StPO als unzulässig verworfen. Ein weiteres Befangenheitsgesuch des Verurteilten vom gegen die am Senatsbeschluss vom beteiligten Richter hat der Senat am wiederum nach § 26a Abs. 1 Nr. 1 StPO als unzulässig verworfen.
2Mit Telefax vom hat der Verurteilte diese Richter erneut wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Er macht nun als Befangenheitsgrund insbesondere geltend, die abgelehnten Richter hätten nicht dafür gesorgt, dass ihm unter seiner Wohnsitzanschrift in angemessener Zeit ihre dienstlichen richterlichen Äußerungen gemäß § 26 Abs. 3 StPO zugestellt worden seien. Im Übrigen liege „unvernünftige Rechtstrickserei der Richter vor“, weil die Befangenheitsgesuche mit der Begründung, sie seien unzulässig, verworfen worden seien.
32. Auch das Ablehnungsgesuch des Verurteilten vom ist verspätet und daher unzulässig (§ 26a Abs. 1 Nr. 1 StPO).
4Entscheidet das Gericht über die Revision außerhalb der Hauptverhandlung im Beschlusswege, so kann ein Ablehnungsgesuch in entsprechender Anwendung des § 25 Abs. 2 Satz 2 StPO nur solange statthaft vorgebracht werden, bis die Entscheidung ergangen ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom - 4 StR 579/17; vom - 2 StR 534/12, NStZ-RR 2013, 214; vom - 4 StR 142/07, NStZ 2008, 55 und vom - 3 StR 425/06, NStZ 2007, 416). Dieser Zeitpunkt war bereits beim ersten vom Verurteilten angebrachten Befangenheitsgesuch verstrichen. Es bedurfte daher auch keiner dienstlichen Erklärungen der abgelehnten Richter (vgl. , NJW 2005, 3434).
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2019:230119B1STR666.17.0
Fundstelle(n):
ZAAAH-14864