Rechtsstreit um Zahlungsansprüche aufgrund einer Erbenstellung: Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich des Eintritts einer im Testament enthaltenen auflösenden Bedingung; sekundäre Darlegungslast des verklagten Alleinerben
Gesetze: § 1922 Abs 1 BGB, § 138 ZPO, § 286 Abs 1 ZPO
Instanzenzug: OLG Frankfurt Az: 16 U 118/17 Urteilvorgehend LG Frankfurt Az: 2-15 O 29/16 Urteil
Gründe
1I. Die Parteien streiten über die Erbfolge nach der am verstorbenen Klara H. (im Folgenden: Erblasserin) sowie um auf die Erbenstellung gestützte Zahlungsansprüche. Der Kläger ist der Enkel der Erblasserin und Sohn des Walter H. , des am verstorbenen Sohnes der Erblasserin (im Folgenden: Sohn der Erblasserin). Die Beklagte hatte diesen 1992 kennengelernt und war mit ihm von 1993 bis zu dessen Tod verheiratet. Die Erblasserin hatte ferner eine Tochter, Karin G. (im Folgenden: Tochter der Erblasserin), sowie eine weitere Enkelin.
2Nach dem Tod ihres Ehemannes 1968, der von der Erblasserin und ihren Kindern zu je 1/3 beerbt wurde, wandte die Erblasserin mit gleichlautenden notariellen Verträgen vom ihren gesamten Grundbesitz unter Vorbehalt eines lebenslänglichen unentgeltlichen Nießbrauchs schenkungsweise ihren beiden Kindern je zur ideellen Hälfte zu. Am schloss sie mit der T. Grundstücksverwaltungsgesellschaft mbH & Co. KG (im Folgenden: Firma T. ) eine Verwaltungsvereinbarung.
3Am errichtete die Erblasserin ein notarielles Testament, in dem sie ihre Kinder als befreite Vorerben und ihre Enkel als Nacherben einsetzte. In dem Testament heißt es unter anderem:
"An die Annahme der Erbschaft knüpfe ich die Bedingung, daß das nach dem Ableben meines Ehemannes im November 1968 von diesem stammende und in 1976 meinen Kindern zugewendete Grundvermögen weiterhin bis zum Ableben meines Sohnes … von der T. Grundstücksverwaltungsgesellschaft mbH & Co. KG … verwaltet wird und demgemäß von meinen Vorerben innerhalb von drei Wochen nach Eröffnung dieses Testaments mit der vorgenannten Verwaltungsgesellschaft ein entsprechender Verwaltungsvertrag geschlossen und für die Dauer dieser Verwaltung auf eine zwangsweise Auseinandersetzung dieser Gemeinschaft im Wege der Zwangsversteigerung verzichtet wird. Wenn einer meiner Vorerben diese Bedingung nicht erfüllt, erhält er anstelle des zugedachten Erbteils nur den ihm zustehenden Pflichtteil. … Zu dieser Bedingung fühle ich mich verpflichtet, weil mein verstorbener Ehemann mich als Alleinerbin eingesetzt hatte um seinen Nachlaß, darunter insbesondere sein Grundvermögen, ungeteilt der Familie zu erhalten und ich, entgegen seinem Willen, in 1976 das Grundvermögen bereits meinen Kindern übereignet habe. Es ist daher im Sinne meines verstorbenen Ehemannes, dieses meinen Kindern bereits übereignete Grundvermögen so lange wie möglich zusammen und unter einer einheitlichen Verwaltung zu halten."
4Am erteilte das Nachlassgericht einen gemeinschaftlichen Erbschein, durch den der Sohn und die Tochter der Erblasserin als befreite Vorerben sowie die Enkelkinder als Nacherben ausgewiesen werden. Die Beklagte, die von dem Sohn der Erblasserin zu dessen Lebzeiten umfangreiche Vermögenswerte erhalten hatte, ist dessen Alleinerbin.
5Zwischen den Parteien ist im Wesentlichen streitig, ob der Abschluss des im Testament erwähnten Grundstücksverwaltungsvertrages rechtzeitig erfolgte. Der Kläger behauptet, dass nach dem Ableben der Erblasserin durch ihre Kinder ein gemeinsamer Verwaltungsvertrag mit der Firma T. erst am - und damit nicht fristgerecht - unterzeichnet worden sei. Die Beklagte bezieht sich demgegenüber auf eine auf den datierende Vereinbarung. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung des Klägers das erstinstanzliche Urteil teilweise abgeändert und festgestellt, dass der Kläger mit dem Ableben der Erblasserin deren Erbe zu 1/2 geworden ist. Ferner hat es die Beklagte unter Abweisung der weitergehenden Klage verurteilt, an den Kläger 244.027,22 € nebst anteiliger Zinsen zu zahlen.
6Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in ZErb 2018, 201 veröffentlicht ist, hat ausgeführt, die testamentarische Regelung sei rechtlich als auflösende Bedingung der Erbeinsetzung bzw. des Anfalls der Vorerbenstellung der beiden Kinder der Erblasserin einzuordnen. Zugunsten des Klägers sei vom Nichteintritt der streitgegenständlichen Bedingung für den Erhalt der Vorerbenstellung der beiden Kinder der Erblasserin auszugehen. Der Kläger habe hinreichende Anhaltspunkte dargetan, die gegen den Eintritt der so verstandenen Bedingung sprächen. Der auf den von der Beklagten in den Rechtsstreit eingeführten Schriftverkehr gestützte Vortrag des Klägers zum Nichteintritt der testamentarischen Bedingung sei nach § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden anzusehen, weil die Beklagte diesen nicht hinreichend substantiiert bestritten habe und der sie treffenden sekundären Darlegungslast nicht nachgekommen sei. Die den Sohn der Erblasserin treffende sekundäre Darlegungslast sei auf die Beklagte als dessen Erbin übergegangen. Des Weiteren könne der Kläger von der Beklagten Zahlung eines Betrages in Höhe von 244.027,22 € gemäß § 2025 BGB i.V.m. §§ 823 ff., 249 BGB verlangen. Die Beklagte vermöge mit der von ihr erhobenen Einrede der Verjährung nicht durchzudringen.
7Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
8II. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) liegen nicht vor, das Rechtsmittel hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO).
91. Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO, die das Berufungsgericht hier ersichtlich angenommen hat, setzt voraus, dass die Rechtssache eine Rechtsfrage als im konkreten Fall entscheidungserheblich, klärungsbedürftig und klärungsfähig aufwirft und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (Senatsbeschluss vom - IV ZR 484/14, VersR 2016, 388 Rn. 14 m.w.N.). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage dann, wenn sie vom Bundesgerichtshof bisher nicht entschieden ist und von einigen Oberlandesgerichten unterschiedlich beantwortet wird oder in den beteiligten Verkehrskreisen umstritten ist oder wenn in der Literatur unterschiedliche Meinungen dazu vertreten werden (Senatsbeschluss vom aaO). Danach ist eine grundsätzliche Bedeutung hier nicht gegeben.
10Die vom Berufungsgericht zur Begründung der Revisionszulassung genannte Frage, ob den verklagten Alleinerben aufgrund der Gesamtrechtsnachfolge des § 1922 BGB die sekundäre Darlegungslast trifft, wie sie dem Erblasser oblegen hätte, wenn er Prozessgegner gewesen wäre, ist geklärt und weder in Rechtsprechung noch in Schrifttum umstritten. Ohne Erfolg rügt die Revision in diesem Zusammenhang zunächst die Auffassung des Berufungsgerichts, der Vortrag des Klägers zum Nichteintritt der testamentarischen Bedingung (Abschluss des Verwaltungsvertrages) sei nach § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden anzusehen, weil die Beklagte diesen nicht hinreichend substantiiert bestritten habe und der sie treffenden sekundären Darlegungslast nicht nachgekommen sei. Das Berufungsgericht hat die in der Rechtsprechung geklärten maßgeblichen Grundsätze zur Verteilung der Darlegungslast rechtsfehlerfrei erkannt. Steht hiernach ein darlegungspflichtiger Kläger außerhalb des für seinen Anspruch erheblichen Geschehensablaufs und kennt der Beklagte alle wesentlichen Tatsachen, so genügt nach den Grundsätzen über die sekundäre Darlegungslast sein einfaches Bestreiten nicht, sofern ihm nähere Angaben zuzumuten sind. In diesen Fällen kann vom Prozessgegner im Rahmen des Zumutbaren das substantiierte Bestreiten der behaupteten Tatsache unter Darlegung der für das Gegenteil sprechenden Tatsachen und Umstände verlangt werden (, NJW 2008, 982 Rn. 16; vom - II ZR 139/98, NJW 1999, 3485 unter I 1 [juris Rn. 7]; Zöller/Greger, ZPO 32. Aufl. § 138 Rn. 8b). Auf dieser Grundlage hat das Berufungsgericht zutreffend angenommen, dass dem Kläger zum Nachweis des Eintritts der auflösenden Bedingung - Nichtabschluss des im Testament erwähnten Verwaltervertrages - kein weiterer Vortrag über die aus den Nachlassakten sowie die von der Beklagten vorgelegten Unterlagen hinaus möglich war, weil er selbst außerhalb des Geschehensablaufs zwischen dem Sohn der Erblasserin und dessen Schwester stand. Bekannt waren die maßgeblichen Tatsachen demgegenüber dem Sohn der Erblasserin als durch das Testament bedachtem Vorerben. Hätte der Kläger unmittelbar seinen Vater verklagt, so hätte diesen eine sekundäre Darlegungslast getroffen. Hierzu kam es nur deshalb nicht mehr, weil er bereits im Mai 2015 verstorben war.
11An dieser Verteilung der Darlegungslast ändert sich nichts dadurch, dass der Kläger nunmehr die Erbin seines Vaters gerichtlich in Anspruch nimmt. Aufgrund der Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 1922 BGB übernimmt der Erbe - wie der Senat bereits entschieden hat - die Ansprüche mit der Regelung zur Beweis- und Darlegungslast, die sich daraus für den Erblasser ergeben hätte, wenn er den Anspruch noch selbst geltend gemacht haben würde oder wenn dieser - wie hier - noch unmittelbar gegenüber dem Erblasser erhoben worden wäre (vgl. Senatsbeschluss vom - IV ZR 246/92, FamRZ 1993, 1311 [juris Rn. 2]; Senatsurteil vom - IVa ZR 163/87, BGHZ 104, 1, 4 [juris Rn. 10]; BFH ZEV 2012, 500 Rn. 12 (dort zu § 45 Abs. 1 Satz 1 AO); , juris Rn. 23; Staudinger/Kunz, BGB (2017) § 1922 Rn. 655; MünchKomm-BGB/Leipold, 7. Aufl. § 1922 Rn. 180; MünchKomm-BGB/Küpper, 7. Aufl. § 1967 Rn. 9 Fn. 25). Dies ergibt sich unmittelbar aus der Regelung des § 1922 BGB mit dem gesetzlichen Übergang der Rechte und Verbindlichkeiten auf den Erben, der gegenüber einem Forderungsinhaber hinsichtlich der Verteilung der Darlegungs- und Beweislast nicht bessergestellt werden darf als der Erblasser gestanden hätte. Wird die beweis- und darlegungsrechtliche Position des Erblassers über § 1922 BGB auf den Erben übergeleitet, so handelt es sich auch nicht um eine Zurechnung fremden Wissens. Die von der Revision herangezogene Rechtsprechung zu § 138 ZPO, wonach keine Wissenszurechnung stattfindet, sondern lediglich eine prozessuale Pflicht zur Nachforschung besteht (vgl. etwa , NJW 2014, 3570 Rn. 15; vom - VIII ZR 46/89, BGHZ 109, 205, 209 f. [juris Rn. 15 f.]), findet hier mithin keine Anwendung. Aufgrund dieses Einrückens der Beklagten in die beweis- und darlegungsrechtliche Stellung des Sohnes der Erblasserin kommt es entgegen der Auffassung der Revision auch nicht darauf an, welche Erkenntnisse die Beklagte selbst hatte. Ebenso wenig entscheidungserheblich sind die vom Berufungsgericht geäußerten Zweifel an den eigenen Erkenntnismöglichkeiten der Beklagten.
122. Das Rechtsmittel der Beklagten hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Hierzu ist zunächst auf die obigen Ausführungen zu verweisen.
13a) Das Berufungsgericht hat im Übrigen weder entscheidungserhebliche Beweisanträge der Beklagten übergangen noch ist seine Beweiswürdigung revisionsrechtlich zu beanstanden. Der Senat hat die in diesem Zusammenhang von der Revision gerügten Verfahrensmängel geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 564 Satz 1 ZPO abgesehen.
14b) Ebenso wenig hat die Revision Erfolg, soweit sie sich hinsichtlich des ausgeurteilten Zahlungsanspruchs in Höhe von 244.027,22 € auf Verjährung beruft. Die Verjährungsfrist des dem Kläger gegen die Beklagte als Erbin ihres Mannes zustehenden Anspruchs aus § 2025 BGB, bei dem es sich um einen erbrechtlichen Anspruch gemäß § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB in der bis zum geltenden Fassung handelt (vgl. zum weit zu verstehenden Begriff des erbrechtlichen Anspruchs , ZEV 2007, 322 Rn. 7; vom - IV ZR 438/14, ZEV 2015, 698 Rn. 6), beträgt gemäß § 195 BGB in der ab maßgeblichen Fassung drei Jahre (Palandt/Weidlich, BGB 78. Aufl. § 2025 Rn. 3; Staudinger/Gursky, BGB (2016) § 2025 Rn. 13; MünchKomm-BGB/Helms, 7. Aufl. § 2026 Rn. 7; zum Übergangsrecht vgl. ferner Art. 229 § 6 und Art. 229 § 23 EGBGB). Die Verjährung beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Beklagte den Nachweis dieser Kenntnis bzw. grob fahrlässigen Unkenntnis des Klägers nicht erbracht hat. Unabhängig davon, ob und inwieweit der Kläger, der Anfang der 1990iger Jahre nicht zu Hause, sondern in Internaten wohnte, überhaupt Kenntnis von den maßgeblichen Schriftstücken erlangt hat, kann alleine hieraus noch nicht zwingend auf eine Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis der den Anspruch begründenden Umstände im Sinne von § 2025 BGB geschlossen werden. Die dort geregelte Haftung setzt voraus, dass der Erbschaftsbesitzer einen Erbschaftsgegenstand durch eine Straftat oder eine zur Erbschaft gehörende Sache durch verbotene Eigenmacht erlangt hat. Es ist nicht ersichtlich und wird auch von der Beklagten nicht mit Substanz vorgetragen, dass dem Kläger bekannt oder grob fahrlässig unbekannt war, dass sein Vater die Erbschaft durch eine Straftat, hier durch Unterschlagung gemäß § 246 StGB, erlangt hat. Die weiteren Ausführungen der Beklagten zu einer möglichen Kenntnis des Klägers entbehren der hinreichenden Bestimmtheit in zeitlicher und örtlicher Hinsicht. Ein Verstoß des Berufungsgerichts gegen den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör liegt nicht vor.
Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2019:280219BIVZR153.18.0
Fundstelle(n):
MAAAH-14851