Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Neuregelungen zur Einkommensbesteuerung von Grenzgängern
I. Überblick
1. Steuerliche Benachteiligung der Grenzgänger
Natürliche Personen, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind nach § 1 Abs. 4 EStG mit ihren inländ. Einkünften i. S. des § 49 Abs. 1 EStG beschränkt estpfl. Die Vorschriften über die Ehegattenbesteuerung in §§ 26 bis 26c EStG sind nicht anwendbar, weil darin die unbeschränkte Steuerpflicht beider Ehegatten vorausgesetzt wird. Dementsprechend kann bei beschränkt Stpfl. der Splittingtarif nicht angewendet werden. Soweit die inländ. Einkünfte, die nicht zu Betriebseinnahmen eines inländ. Betriebs oder einer inländ. Betriebsstätte führen, dem Steuerabzug unterliegen, wird die ESt durch den Steuerabzug abgegolten (§ 50 Abs. 5 EStG). Nur die übrigen inländ. Einkünfte sind in die Veranlagung einzubeziehen. Dabei ist gem. § 50 EStG eine Anzahl der unbeschränkt Stpfl. zustehenden Vergünstigungen nicht zu gewähren. Dies gilt auch dann, wenn der beschränkt Stpfl. ausschließlich der inländ. Besteuerung unterliegende Einkünfte erzielt. Allein die Wahl des Wohnsitzes im Ausland führt danach zu einer wesentlich höheren estl. Belastung als bei einem unbeschränkt Stpfl. Insbes. ergeben sich folgende Nachteile:
bei Ausschüttungen von inländ. KapGes außerhalb ein...