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OLG Hamm Beschluss v. - 22 U 104/18

Leitsatz

Leitsatz:

Der Käufer eines Grundstücks kann nicht auf das ungekündigte Bestehen einer auf ihn im Zeitpunkt der Vollendung des Rechtserwerbs nach § 95 VVG übergehenden Gebäudeversicherung vertrauen. Den Verkäufer trifft daher grundsätzlich keine Rechtspflicht, den Käufer ungefragt über die vom VR erklärte Kündigung eines bei Vertragsschluss bestehenden Gebäudeversicherungsvertrages aufzuklären, die eine Beendigung des Versicherungsverhältnisses nach Übergabe des Kaufgegenstandes bewirkt (Abgrenzung zu r+s 2016, 347).

Fundstelle(n):
LAAAH-14701

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