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LSG Hessen Urteil v. - L 4 KA 86/14

Die Beteiligten streiten über die Festsetzung der EHV-Beitragsklasse 1 und des EHV-Beitrags in Höhe von 637,00 Euro im Quartal für die bei der Klägerin angestellte Fachärztin für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie C. C. nach den Grundsätzen der Erweiterten Honorarverteilung der Beklagten (GEHV) für das Beitragsjahr 2012/2013 und über die Feststellung, dass die Klägerin nicht zur Teilnahme an der EHV zugunsten von Frau C. im Zeitraum 1. Juli 2012 bis 30. Juni 2013 verpflichtet ist.

Fundstelle(n):
DAAAH-14627

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