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LSG Berlin-Brandenburg Urteil v. - L 15 SO 183/15

Die Klägerin begehrt die Übernahme der Kosten für einen Aktivrollstuhl und für einen Elektrorollstuhl, soweit die Kosten nicht von den Beigeladenen übernommen wurden, und zwar in Höhe von 734,21 Euro für den Aktivrollstuhl und in Höhe von 4.334,10 Euro für den Elektrorollstuhl.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
SAAAH-14593

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