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Degressive Gebäude-AfA keine erhöhte AfA
- (BStBl 1994 II S. 322) -
I. Sachverhalt und Problemstellung
Die Kl. sind Eigentümer eines Zweifamilienhauses. Die Hauptwohnung nutzen sie zu eigenen Wohnzwecken, die Einliegerwohnung ist vermietet. Die Herstellungskosten des seit Mai 1981 bezugsfertigen Gebäudes betrugen 1 055 168 DM.
In den Jahren 1981 bis 1986 nahmen die Kl. bei der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung jeweils AfA nach § 7 Abs. 5 EStG 1981 in Höhe von 3,5 v. H. der Herstellungskosten in Anspruch. Für das Streitjahr 1987 beantragten die Kl. gemäß § 52 Abs. 21 Satz 3 EStG 1987, den Nutzungswert der eigengenutzten Wohnung nicht mehr zu besteuern.
Im ESt-Bescheid 1987 setzte das FA Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nur noch für die Einliegerwohnung an. Es berücksichtigte anteilige AfA nach § 7 Abs. 5 EStG 1981 in Höhe von 5 540 DM. Einen Abzug der auf die eigengenutzte Wohnung entfallenden AfA nach § 52 Abs. 21 Satz 4 EStG 1987 lehnte das FA ab. Das FG ließ einen den erhöhten AfA nach § 7b EStG 1981 entsprechenden, auf die eigengenutzte Wohnung entfallenden Betrag von 4 460 DM (Höchstbetrag von 10 000 DM abzüglich des für die Einliegerwohnung bereits berücksichtigten Betrags v...