Gesetze: Art II § 6 Abs 1 Nr 1 IntPatÜbkG, Art 138 Abs 1 Buchst a EuPatÜbk, Art 56 EuPatÜbk
Patentnichtigkeitsklageverfahren – "Schraubimplantat" – zur erfinderischen Tätigkeit
Tatbestand
Die Beklagte ist Inhaberin des auch mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 0 646 362, welches ein Schraubimplantat zur Befestigung von Zahnersatz am Kiefer betrifft und durch Zeitablauf seit dem 20. September 2014 erloschen ist. Das Streitpatent (deutsches Aktenzeichen DE 594 08 932) mit der Bezeichnung „Schraubimplantat“ ist am 20. September 1994 unter Beanspruchung der Priorität DE 4332075 vom 21. September 1993 angemeldet worden. Das Streitpatent war Gegenstand eines Verletzungsverfahrens zwischen den vorliegenden Parteien, welches durch rechtskräftiges Urteil des OLG Düsseldorf vom 2. Februar 2017 (Az. I-2 U 49/16; ES1) beendet wurde. Da die Nichtigkeitsklägerin u. a. zu Schadenersatz verurteilt wurde, macht sie ein Rechtsschutzinteresse an einer rückwirkenden Vernichtung des Streitpatents geltend.
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