Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, Bewertungsgesetz - Kommentar
6. Aufl. 2020
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§ 202 BewG Betriebsergebnis
A. Ausgangswert zur Ermittlung des Betriebsergebnisses
1Ausgangswert (§ 202 Abs. 1 Satz 1 BewG) für die Ermittlung des Betriebsergebnisses ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen (§ 4 Abs. 1 Satz 1 EStG). Sofern der Gewinn nicht durch Bestandsvergleich ermittelt wird, als Gewinn also der Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben angesetzt wird (§ 4 Abs. 3 EStG), ist vom Überschuss auszugehen (§ 202 Abs. 2 Satz 1 BewG). Bei einem Anteil am Betriebsvermögen bleiben die Ergebnisse aus den Sonder- und Ergänzungsbilanzen unberücksichtigt (§ 202 Abs. 1 Satz 1 BewG). Der gemeine Wert der Wirtschaftsgüter und Schulden des Sonderbetriebsvermögens wird bei der Ermittlung des Anteils am Betriebsvermögen einer der in § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BewG genannten Personengesellschaft dem jeweiligen Gesellschafter gesondert zugerechnet.
Diese rechtsformneutrale Ermittlung des Betriebsergebnisses, nämlich das Abstellen auf den steuerrechtlichen Bilanzgewinn, erfordert, weil er auch die steuerfreien Vermögensmehrungen sowie die sonstigen Einkommensberichtigungen umfasst, insoweit keine weiter...