Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, Bewertungsgesetz - Kommentar
6. Aufl. 2020
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Vorbemerkungen zu §§ 151 – 156 BewG
1Die Feststellung der Besteuerungsgrundlagen bildet einen nicht selbständig mit Rechtsbehelfen anfechtbaren Teil des die Steuer nach § 155 Abs. 1 Satz 1 AO festsetzenden Verwaltungsakts, soweit die Besteuerungsgrundlagen nicht gesondert festgestellt werden (§ 157 Abs. 2 AO). Durch Feststellungsbescheid gesondert festgestellt werden nach § 179 Abs. 1 AO die Besteuerungsgrundlagen, soweit dies durch Gesetz bestimmt ist. Gegenstand eines derartigen Feststellungsbescheids sind alle nach den jeweils einschlägigen Vorschriften selbständig feststellungsfähigen Voraussetzungen einer Steuerfestsetzung. Für die Erbschaft- und Schenkungsteuer sind das die in § 151 Abs. 1 Satz 1 BewG angeführten Werte sowie die nach § 151 Abs. 2 Nr. 1 BewG zu treffenden Artfeststellungen. Für die Grunderwerbsteuer sind das lediglich die Grundbesitzwerte (§ 151 Abs. 5 Satz 1 i. V. mit Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BewG).
2Außerhalb des Bewertungsgesetzes ordnen § 13a Abs. 4 sowie § 13b Abs. 10 ErbStG gesonderte Feststellungen an. § 13a Abs. 1a Satz 1 ErbStG betrifft die gesonderte Feststellung der Ausgangslohnsumme, der Anzahl der Beschäftigten und die Summe der maßgebenden jährlichen Lohnsummen durch das für die Bewertung der wirtschaftlichen Einhei...