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Steuerliche Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Betriebsveräußerung bei Inanspruchnahme des Betriebsveräußerers aus einem Grundpfandrecht
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I. Sachverhalt
Der Kl. und Revisionskläger veräußerte sein bis zum betriebenes Einzelunternehmen am mit allen Aktiven und Passiven zum Preis von 150 000 DM. Zur Sicherung eines betrieblichen Kredits anläßlich der Betriebsveräußerung waren für eine Sparkasse Grundschulden im Gesamtwert von 62 000 DM eingetragen. Der Käufer übernahm diesen Kredit. Die Sparkasse entließ den Kl. aus der persönlichen Haftung, nicht aber aus der dinglichen. Der Käufer verpflichtete sich, den Kl. bis spätestens auch von der dinglichen Belastung freizustellen. Im März 1973 zahlte der Käufer die noch ausstehenden Kaufpreisraten von 10 000 DM nicht mehr, auch nicht die auf den Kaufpreis entfallende Mehrwertsteuer von 34 295,23 DM. Die Sparkasse nahm den Kl. im Jahr 1975 aus den Grundschulden mit 62 000 DM zuzüglich Zinsen für den Zeitraum von 1971 bis 1974 in Höhe von 24 800 DM in Anspruch. Der Kl. beantragte daraufhin beim FA, die ESt-Veranlagung 1970 zu ändern und den Veräußerungsgewinn um 137 590 DM niedriger festzusetzen. Das FA minderte den Veräußerungsgewinn mit Bescheid vom nur um 50 790 DM. Die Zahlungen aufgrund der dinglichen Belastung berücksichtigte es dabei ...