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NWB Nr. 51 vom Seite 4665 Fach 3 Seite 8859

Veranlagungswahlrecht im Zusammenhang mit der Änderung eines Einkommensteuerbescheids

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von Oberamtsrat Michael Baum, Bonn

I. Sachverhalt

Die Kläger wurden als Eheleute zusammen zur ESt veranlagt. Einen entsprechenden Antrag hatten die Kläger nicht gestellt. Das FA unterstellte daher die Wahl der Zusammenveranlagung gem. § 26 Abs. 3 EStG. Hinsichtlich der Einkünfte des Klägers aus selbständiger Tätigkeit erging der Steuerbescheid vorläufig nach § 165 Abs. 1 AO und wurde bestandskräftig. Nach Wegfall der Ungewißheit änderte das FA den Steuerbescheid nach § 165 Abs. 2 Satz 2 AO; der Verlust aus selbständiger Tätigkeit wurde nicht mehr berücksichtigt. Gegen diesen Änderungsbescheid legten die Kläger Einspruch ein. Sie beantragten die getrennte Veranlagung, weil bei einer anderweitigen Verteilung der Sonderausgaben einer von ihnen die Arbeitnehmersparzulage in Höhe von 187 DM beanspruchen könne, während im Vergleich zur Zusammenveranlagung insgesamt nur eine um 10 DM höhere ESt zu entrichten sei.

II. Entscheidungsgründe

Nach erfolglosem Einspruchs- und Klageverfahren hatte die Revision der Kläger Erfolg. Der BFH entschied, daß Ehegatten ihr Recht auf Wahl der Veranlagungsart grds. bis zur Unanfechtbarkeit sogar eines Berichtigungs- oder Änderungsbescheids ausüben und bis zu diesem Zeitpunkt die einmal getroffene Wahl frei widerru...