Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, Bewertungsgesetz - Kommentar
6. Aufl. 2020
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§ 26 ErbStG Ermäßigung der Steuer bei Aufhebung einer Familienstiftung oder Auflösung eines Vereins
1Die Vorschrift enthält eine Billigkeitsregelung zur Abmilderung der erbschaftsteuerrechtlichen Folge einer raschen Aufeinanderfolge von steuerpflichtigen Erwerben bei Familienstiftungen und Vereinen i. S. von § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG. Sie entspricht damit in ihrer Zielrichtung der Regelung in § 27 ErbStG. Sie ist auf inländische Vereine und Stiftungen beschränkt, was aus der Bezugnahme auf § 15 Abs. 2 Satz 3 i. V. mit § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG folgt. Aus dem Umstand, dass es sich um eine gesetzliche Billigkeitsmaßnahme handelt, wird geschlossen, dass der Begünstigte erlasswürdig sein muss. Dies sei nur dann der Fall, wenn die Auflösung aufgrund nicht geplanter, unvorhergesehener Umstände erfolgt. Diese Einschränkung ist mit dem Wortlaut nicht vereinbar.
2Bei Auflösung einer Familienstiftung oder eines Vereins gilt der Übergang des Vermögens auf die Anfallberechtigten gem. § 7 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG als steuerpflichtige Schenkung unter Lebenden. Hat das Vermögen der Stiftung oder des Vereins im Zeitraum von vier Jahren vor der Auflösung wegen Bindung des Vermögens über einen 30-jährigen Zeitraum der Ersatzerbschaftsteuer nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG unterlegen, kann die insoweit nach § 15 Abs. 2 Satz 3 ErbStG hierfür festgesetzte Steuer auf die Steuer für den Auflös...